Navigation überspringen

Pressemitteilung vom 28.03.2019

Datum: 28.03.2019

Kurzbeschreibung: Jahrespressekonferenz 2019



I. Geschäftsentwicklung

1. Verfahrenseingänge

Im Geschäftsjahr 2018 sind die Eingangszahlen im Asylbereich im Vergleich zum Vorjahr deutlich um etwa ein Drittel zurückgegangen. Berücksichtigt man jedoch, dass im Geschäftsjahr 2017 ein Anstieg um das Dreifache zum Vorjahr bzw. um das Achtfache zum Jahr 2014 zu verzeichnen war, stellt dies noch keine Entspannung dar. So waren die Eingangszahlen im Geschäftsjahr 2018 im Asylbereich immer noch fast fünfmal so hoch wie im Jahr 2014.

Der kontinuierliche Rückgang der Zahl der Neueingänge im Asylbereich, der seit Mai 2018 festzustellen war, setzte sich im laufenden Geschäftsjahr bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe indes nicht fort, vielmehr ist wiederum ein - wenn auch sehr moderater - Anstieg zu verzeichnen.

Die fünf Hauptherkunftsländer waren im Geschäftsjahr 2018 wie im Vorjahr Nigeria, Gambia, Irak, Afghanistan und Syrien mit jeweils 1.024 bis 466 Klageverfahren, gefolgt von den westlichen Balkanstaaten mit insgesamt 423 Klageverfahren sowie Iran, Kamerun und Guinea.

Zur Länderzuordnung der Asylklagen siehe Anlage

Bei den allgemeinen Verfahren (VRS-Verfahren) ist wiederum eine leichte Steigerung der Eingangszahlen zu verzeichnen. Während in den vorangegangenen vier Geschäftsjahren bei nur geringen Schwankungen durchschnittlich 2.500 Verfahren anhängig gemacht wurden, sind die Eingangszahlen im Geschäftsjahr 2018 hier auf 2.795 gestiegen.

2. Erledigungen

Mit insgesamt 11.090 Erledigungen konnte das Verwaltungsgericht im Geschäftsjahr 2018 sogar die Zahlen des Vorjahres um mehr als 20% steigern. Dies betrifft nicht nur Asylverfahren, sondern in gleichem Maße allgemeine Verfahren. Verglichen mit der Durchschnittserledigungszahl in den vorangegangenen vier Geschäftsjahren (6.206) beträgt die Steigerung sogar fast 80%.

3. Anhängige Verfahren

Angesichts der in 2017 exorbitant gestiegenen Eingangszahlen - im Asylbereich hatten sich die Eingangszahlen im Vergleich zum Geschäftsjahr 2014 verachtfacht - und des nach wie vor hohen Eingangs an Asylverfahren ist der Bestand der am Jahresende 2018 anhängigen Verfahren dennoch weiter angestiegen. Eine geringfügige Bestandsreduzierung konnte bei den allgemeinen Verfahren erzielt werden, während der Bestand an Asylverfahren zum Jahresende 2018 mit 10.912 um 711 Verfahren höher liegt als zum Jahresende 2017.

Zu Eingängen, Erledigungen und Bestand siehe Anlage.

4. Verfahrensdauer

Die mit 10,7 bzw. 3,1 Monaten im Vergleich zum Vorjahr (5,5 / 2,4 Monate) deutlich verlängerte durchschnittliche Verfahrensdauer der im Geschäftsjahr 2018 erledigten Asylklage- und -eilverfahren spiegelt die insbesondere im Vorjahr enorm gestiegenen Eingänge im Asylbereich.

Die nur geringfügige Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer der im Jahr 2018 erledigten Allgemeinverfahren von 12,4 bzw. 4,1 Monaten (Vorjahr: 11,2 / 3,4 Monate) zeigt, dass wesentliche Auswirkungen der erheblichen Belastung mit Asylverfahren auf allgemeine Klagen und allgemeine Eilverfahren verhindert werden konnten.

Siehe Anlage zur Dauer der erledigten Verfahren.

5. Ausgang der Verfahren

Bei wertender Betrachtung der in der Anlage dargestellten Zahlen über den Ausgang der Verfahren als Quoten zum Obsiegen der Kläger und Antragsteller ist im Asylbereich zu berücksichtigen, dass die meisten der nicht streitig entschiedenen Verfahren durch Rücknahme oder Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht erledigt wurden. Zu den stattgebenden Entscheidungen zählen zudem auch solche, die dem Kläger bzw. Antragsteller keinen materiellen Status zusprechen, sondern aus formellen Gründen eine erneute Befassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fordern. Vergleichbar mit dem Vorjahr betreffen 61% der Stattgaben in Klageverfahren Syrer, die über den subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingsanerkennung begehrten.

Um Rückschlüsse auf das Obsiegen der Kläger und Antragsteller in Allgemeinverfahren ziehen zu können, ist zu berücksichtigen, dass zu den Verfahren, die nicht streitig entschieden werden mussten, auch solche zählen, die nach einem Einlenken der Behörde für erledigt erklärt wurden oder in denen ein Vergleich geschlossen wurde. Ein Großteil dieser unstreitigen Erledigungen beruhen jedoch auf Klage- bzw. Antragsrücknahmen.

Siehe Anlage zum Ausgang der Verfahren.

6. Tätigkeitsbereich

Siehe Anlage zu den schwerpunktmäßigen Eingängen.

II. Personalsituation

Im Geschäftsjahr 2018 waren durchschnittlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterinnen und Richter mit 47,7 Arbeitskraftanteilen (AKA) und damit mit 11,94 AKA mehr als im Vorjahr tätig.

Zum Stichtag 31.12.2018 waren 54 Richterinnen und Richter mit 51,30 AKA dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zugewiesen (Vorjahr: 40 mit 39,50 AKA); davon 30 Richterinnen (27,50 AKA) und 24 Richter (23,80 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft betrug 40 Jahre (Vorjahr: 42 Jahre).

Im Laufe des Geschäftsjahrs 2018 haben 10 junge Proberichterinnen und Proberichter beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Arbeit im höheren Justizdienst des Landes aufgenommen. Drei Kolleginnen und Kollegen nahmen Elternzeit. Zum Jahresende waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe 12 Proberichterinnen und 12 Proberichter tätig. 8 Richterinnen und Richter waren an verschiedene Stelle abgeordnet (Bundesverfassungsgericht, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, EGMR, IuK-Fachzentrum).

Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurden zum Stichtag 31.12.2018 in der Verwaltung, der Gebäudeverwaltung und im Servicebereich 51 Personen mit insgesamt 45,52 AKA beschäftigt (Vorjahr: 45 Personen mit 39,64 AKA). Das Durchschnittsalter betrug hier 40 Jahre.

Angesichts der nach wie vor hohen Eingangszahlen und des massiven Bestandes im Asylbereich ist es durch die - jedenfalls im richterlichen Bereich erhebliche - personelle Aufstockung in Verbindung mit dem außerordentlichen Einsatz aller Gerichtsangehörigen gelungen, das weitere Anwachsen der Verfahrensbestände zu entschleunigen. Eine merkliche Bestandsreduzierung ist hingegen nur mit weiterer personeller Verstärkung zu erwarten, die in den ersten Monaten des Jahres 2019 bereits erfolgt ist und im weiteren Jahresverlauf fortgesetzt werden wird.

III. Pressestelle

Im Jahr 2018 hat die Pressestelle in dreizehn Pressemitteilungen - sowie in diesem Jahr in bislang vier Pressemitteilungen - über den Ausgang von Verfahren informiert. Zusätzlich wurden im Jahr 2018 weitere Pressemitteilungen verfahrensbegleitend oder in eigener Sache erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Angefügt ist grundsätzlich ein Verweis auf die - anonymisierte - Entscheidung im Volltext, was allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.

Ebenfalls auf der Homepage werden regelmäßig unter Zusammenfassung des jeweiligen Streitgegenstands anberaumte mündliche Verhandlung in Verfahren von öffentlichem Interesse bekannt gemacht.

Die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe können ebenso wie die Terminsvorschau via RSS abonniert werden.

Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren standen und stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.

IV. Ausblick auf einzelne anhängige Verfahren von allgemeinem Interesse

Soweit bei den Verfahren ein konkreter Verhandlungstermin nicht genannt ist, wird die Terminierung in der Terminvorschau der Internetseite des Verwaltungsgerichts und den Abonnenten über RSS bekanntgegeben.

Zugang zu Umweltinformationen über zwei schrottverarbeitende Betriebe in Mannheim

Die rheinland-pfälzische Ortsgemeinde Altrip begehrt Zugang zu Umweltinformationen, die zwei schrottverarbeitende Betriebe im Stadtgebiet Mannheims betreffen. Sie macht unter anderem geltend, dass sie seit der Errichtung bzw. der Erweiterung der Betriebe ab dem Jahr 2004 erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Betriebe Lärmgrenzwerte nicht einhalten würden. Im Verwaltungsverfahren sei ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Dies habe die Beklagte im Wesentlichen zu Unrecht damit begründet, dass in den Akten auch Angaben, beispielsweise Betriebsgeheimnisse oder persönliche Daten, enthalten seien, die keine Umweltinformationen seien. Die Stadt Mannheim hat die Klageforderung im gerichtlichen Verfahren überwiegend anerkannt. Einer der beigeladenen schrottverarbeitenden Betriebe ist jedoch der Klageforderung entgegengetreten.

Eine Terminierung des Verfahrens 1 K 4569/17 ist für die zweite Jahreshälfte beabsichtigt.

Ausweisung eines Heiratsschwindlers

Der etwa 50 Jahre alte Kläger stammt aus der Türkei und wohnt bis auf eine vierjährige Unterbrechung seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Er wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Androhung der Abschiebung in die Türkei. Der Ausweisung liegt neben zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugs die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen besonders schwerer Betrugs- und Diebstahlstaten zugrunde. Der Kläger hatte sich unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten von einer Frau Geld aushändigen lassen und ihr Gegenstände entwendet. Dabei war ein Schaden von etwa 35.000,- EUR entstanden. Der Kläger beruft sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und der familiären Bindung zu seinen drei Kindern.

Die mündliche Verhandlung im Verfahren 1 K 14273/17 findet am 09.04.2019 um 10 Uhr im Sitzungssaal 2 statt.

Ausweisung eines mutmaßlichen ruandischen Kriegsverbrechers

Der Kläger, ein ruandischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1989 zum Studium nach Deutschland ein. Von 2001 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2009 war er der Anführer der Forces Démocratique de Libération du Rwanda (FDLR), einer ruandischen Rebellengruppe der Hutu, die auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operiert. Am 28.09.2015 verurteilte das OLG Stuttgart den Kläger in erster Instanz wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Mit Urteil vom 20.12.2018 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen.

Mit seiner Klage im Verfahren 1 K 9169/18 wendet sich der Kläger gegen die bereits im Jahr 2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, im Verfahren 1 K 5829/18 wendet sich der Kläger gegen die nachträgliche Befristung des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 9 Jahre und die Androhung seiner Abschiebung nach Ruanda.

Der Kläger wendet sich im Verfahren A 9 K 1754/18 weiter gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.01.2018, in dem festgestellt wurde, dass einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenstünden. Der Kläger macht geltend, im Fall einer Rückkehr nach Ruanda mit dem Tod bedroht zu sein. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter war bereits im Jahr 2005 widerrufen und seine hiergegen gerichtete Klage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2011 rechtskräftig abgewiesen worden.

Doc Morris: Verbot einer pharmazeutischen Videoberatung

Die Klägerin mit Sitz in den Niederlanden wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege einer pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe. Sie betreibt auf Grundlage einer niederländischen Versandhandelserlaubnis eine europaweit tätige Versandapotheke. Ab April 2017 unterhielt die Klägerin in Hüffenhardt/Neckar-Odenwald-Kreis für einige Wochen eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe. Mit Bescheid vom 21.04.2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Medikamente mittels des Automaten in den Räumlichkeiten in Hüffenhardt. Die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

Das Verfahren 3 K 5393/17 ist auf den 04.04.2019, 10.15 Uhr, vor Ort terminiert.

Verdeckung der Warnhinweise von Tabakerzeugnissen

Die Klägerin betreibt bundesweit über 300 Zeitungs- und Tabakläden. Sie wendet sich gegen eine Verfügung der Stadt Karlsruhe, mit der diese der Klägerin untersagt hat, in zwei Läden im Stadtgebiet die Schockbilder und Warnhinweise der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse in den Regalen mit sogenannten Vorsteckkarten oder Ähnlichem zu verdecken (3 K 8580/18 und 3 K 8473/18).

Widerruf eines Waffenscheins wegen behaupteter „badischer Staatsangehörigkeit“

Mit Bescheid vom 08.01.2018 widerrief das Landratsamt Karlsruhe den Waffenschein des Klägers, weil dieser der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei und damit nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Diese Annahme leitete das Landratsamt Karlsruhe daraus ab, dass der Kläger in einem Formular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsstaat und als Wohnsitzstaat „Baden“ genannt hatte. Außerdem hatte er angegeben, neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die badische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Der Kläger ist der Ansicht, das Landratsamt habe sein Kokettieren mit der Unabhängigkeit des „Staates Baden“ missverstanden. Insbesondere sei zu bedenken, dass es auch heute in Baden noch Organisationen und eingetragene Vereine gebe, die sich mit der kulturellen, aber durchaus auch staatlichen Selbstständigkeit des Landes Baden beschäftigten und dass, wie der Flaggenstreit am Karlsruher Schloss zeige, „ein bisschen badischer Staat“ wohl schon sein dürfe (4 K 5375/18).

Baden-Baden: Sicherung der Wasserversorgung

In diesem Verfahren klagt der Wasserversorgungsverband Vorderes Murgtal gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Brunnens in Hauen­eberstein, welche die Stadt Baden-Baden einem dort ansässigen Landwirt erteilt hat. Im Kern macht der Kläger eine Gefährdung der von ihm zu gewährleistenden öffentlichen Wasserversorgung in den Städten Kuppenheim und Gernsbach sowie teilweise in den Städten Gaggenau und Rastatt geltend. Die gestattete Wasserentnahme stehe in direkter Konkurrenz zur öffentlichen Wasserversorgung. Denn drei von fünf Tiefbrunnen des Klägers seien infolge einer starken Verunreinigung mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) stillgelegt worden, das Wasser aus einem der verbleibenden Tiefbrunnen müsse aus diesem Grund bereits gereinigt werden und auch hinsichtlich des zweiten verbleibenden Tiefbrunnens sei die PFC-Summenkonzentration zuletzt angestiegen (6 K 3258/18).

Heidelberg: Klage auf Sperrzeitverlängerung

Die 31 Kläger sind Anwohner der Heidelberger Altstadt und begehren im Wege der Normerlassklage eine Verlängerung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten im Bereich der Heidelberger Altstadt. Sie sind der Auffassung, dass die vom Heidelberger Gemeinderat im Juli 2018 beschlossene neue Sperrzeitverordnung – wie schon die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für unwirksam erklärte vorherige Sperrzeitverordnung – die Interessen der Anwohner nicht hinreichend berücksichtige. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse mit ausreichender Nachtruhe sei eine Verlängerung der Sperrzeiten unter der Woche sowie am Wochenende geboten. Das Anliegen der Kläger wird von einigen hundert Bewohnern der Altstadt auch über Bürgerinitiativen unterstützt. Mit Beschluss vom 04.02.2019 wurden die Anträge auf Beiladung von zwei Gastwirten zu dem Verfahren abgelehnt (7 K 8944/18).

Zugang zu Umweltinformationen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Der NABU Baden-Württemberg e. V. verlangt vom beklagten Land Baden-Württemberg Zugang zu Informationen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in einem Naturschutzgebiet im Enzkreis. Das Landratsamt Enzkreis sowie im Widerspruchsverfahren das Regierungspräsidium Karlsruhen haben dieses Ansinnen insbesondere mit der Begründung ablehnt, bei den begehrten Informationen handele es sich um durch die Landwirte nach dem Pflanzenschutzgesetz erstellte Aufzeichnungen und nicht um amtliche Informationen, über die das Landratsamt verfügen könne. Auch handele es sich um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landwirte (9 K 8441/18).

Rastatt: Nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen

In zwei Verfahren begehren die Kläger mit dem Ziel der Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten vom Land Baden-Württemberg die Anordnung nachträglicher Schutzmaßnahmen zu einem bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.12.1997 wurde der später erfolgte Neubau der B3 bei Rastatt (Ortsumgehung Baden-Baden-Sandweier/BAB-Anschlussstelle Rastatt Süd) zugelassen. Die Kläger, die in der Rastatter Münchfeldsiedlung wohnen, machen eine hierdurch verursachte, unzumutbare Lärmbelästigung in der Siedlung geltend. Diese sei bei Planfeststellung noch nicht vorhersehbar gewesen. Grund hierfür seien Verkehrsverlagerungen, welche die planfestgestellte Straße ermöglicht habe, u.a. durch Ausweisung der B3 als Bedarfsumleitung der BAB5, durch Ausbau der Daimlerwerke in Rastatt und Kuppenheim, durch Überlastung der BAB-Anschlussstelle Rastatt-Nord, durch Herabstufung eines Teils der B36 zur Landesstraße sowie durch Mautausweichverkehr. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Anordnung nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen abgelehnt (10 K 6206/17 und 10 K 15916/17).

Buchen: Errichtung eines Windparks

Die Klägerin - eine auf die Errichtung von Windenergieanlagen spezialisierte Aktiengesellschaft - begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Buchen im Neckar-Odenwald-Kreis. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat die Erteilung der Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dem Vorhaben stünden nach der Umweltverträglichkeitsprüfung artenschutzrechtliche Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf den als gefährdet eingestuften Schwarzstorch - entgegen. Es stelle überdies eine erhebliche Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets dar. Zudem widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung der Region Rhein-Neckar-Odenwald und den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Buchen.

Das Verfahren 12 K 9294/17 ist auf den 08.05.2019, 13:00 Uhr, vor Ort terminiert.

Angelbachtal: Bestattung im Leintuch

Die Kläger sind ein christliches Ehepaar aus dem Rhein-Neckar-Kreis, das für sein Recht streitet, in einem Leintuch statt in einem Sarg bestattet zu werden. Zur Begründung wird angeführt, dass Jesus Christus nach der biblischen Überlieferung in einem Leintuch bestattet worden sei und diese Art der Bestattung auch frühchristlichen, koptischen und einzelnen römisch-katholischen Traditionen entspreche. Die rechtliche Problematik besteht darin, dass mit der Neufassung des § 39 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes zwar die Möglichkeit eröffnet wurde, aus Gründen der Religionszugehörigkeit in Tüchern erdbestattet zu werden. Diese sollte aber in erster Linie Musliminnen und Muslimen zugutekommen, bei denen derartige Bestattungen auch heute noch die Regel sind (12 K 7491/18).

Karlsruhe: Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftige Lehrerin bei Klassenfahrt

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für die Teilnahme an einer Klassenfahrt Mehrarbeitsvergütung zusteht, da sie in dieser Zeit nicht nur die reduzierte Wochenstundenzahl (13 Stunden) erbracht, sondern wie ein vollbeschäftigter Lehrer (25 Stunden) Dienst geleistet hat (13 K 13256/17).

Polizeipräsidium Karlsruhe: Wahl zur Beauftragten für Chancengleichheit

Die Klägerin begehrt die Ungültigkeitserklärung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin im Polizeipräsidium Karlsruhe. Sie war selbst Kandidatin, wurde aber, nachdem die Gewerkschaft, in der sie Mitglied ist, für sie geworben hatte, für die Wahl vom Wahlvorstand ausgeschlossen (13 K 6294/18).

 

Statistische Zahlen

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.