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Pressemitteilung vom 24.02.2014

Datum: 24.02.2014

Kurzbeschreibung: Erfolglose Klage des Ortschaftsrats Flehingen wegen eigener Entscheidungsbefugnisse: Entscheidungsgründe liegen vor

Mit Urteil vom 29.01.2014 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die gegen den Rat der Gemeinde Oberderdingen auf Feststellung eigener Entscheidungsbefugnisse gerichtete Klage des Ortschaftsrats Flehingen abgewiesen.

 

Aufgrund Eingliederungsvereinbarung vom 01.03.1972 wurde die ehemals selbständige Gemeinde Flehingen in die Gemeinde Oberderdingen eingegliedert. Die Eingliederungsvereinbarung sah die Einführung der Ortschaftsverfassung für alle Ortsteile vor und räumte dem Ortschaftsrat für die Ortschaft betreffende Angelegenheiten eine Reihe von Entscheidungsbefugnissen ein, so beispielsweise die Bewirtschaftung von Ausgaben im Rahmen der Haushaltssatzung bis zu 10.000 DM im Einzelfall sowie die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung im einzelnen aufgezählter öffentlicher Einrichtungen. § 22 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung sieht vor, dass der Rat der Gemeinde Oberderdingen nach dem 01.01.1985 überprüfen wird, ob die Ortschaftsverfassung beibehalten werden soll. Zuvor seien die einzelnen Ortschaftsräte zu hören. Die Abschaffung der Ortschaftsverfassung nach dem 01.01.1985 bedürfe der Mehrheit aller Stimmen des Gemeinderats von Oberderdingen.

 

Am 26.10.1993 beschloss der Rat der Gemeinde Oberderdingen entgegen einem zuvor gefassten Beschluss des Ortschaftsrats einstimmig eine Änderung der Hauptsatzung, in der in Umsetzung der Eingliederungsvereinbarung die Zuständigkeiten des Ortschaftsrats geregelt waren. Der Katalog der dem Ortschaftsrat zur eigenen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten wurde gestrichen.

 

Mit seiner im November 2012 erhobenen Klage begehrt der Ortschaftsrat Flehingen die Feststellung, dass ihm aufgrund der Eingliederungsvereinbarung aus dem Jahr 1972 weiterhin die Entscheidung bestimmter, im einzelnen benannter Angelegenheiten zusteht, welche die Ortschaft Flehingen betreffen. Er macht geltend, die Eingliederungsvereinbarung gelte auf Dauer. Ein Einvernehmen über die Beschneidung der ihm darin eingeräumten Rechte habe es nie gegeben. Diese Rechte habe er auch nicht verwirkt. Der beklagte Gemeinderat beruft sich demgegenüber auf § 22 der Eingliederungsvereinbarung, aus dem abzuleiten sei, dass der Gemeinderat ab 1985 die Abschaffung der Ortschaftsverfassung beschließen könne. Demzufolge könne er sich auch für ein „Weniger“, nämlich für die Beschneidung der Kompetenzen des Ortschaftsrats entscheiden.

 

Zur Begründung seines die Klage des Ortschaftsrats Flehingen abweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der beklagte Gemeinderat sei aufgrund § 22 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung befugt gewesen, nach dem 01.01.1985 die dem Ortschaftsrat zur eigenen Entscheidung übertragenen Aufgaben zu ändern und, wie es mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 26.10.1993 entschieden worden sei, vollständig zu streichen. Die bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung geltende Gemeindeordnung habe zwar vorgesehen, dass für den Fall einer auf unbestimmte Zeit eingeführten Ortschaftsverfassung es der Zustimmung des Ortschaftsrats bedürfe, wenn die Ortschaftsverfassung aufgehoben werden solle. Im vorliegenden Fall sei die Ortschaftsverfassung allerdings nicht auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, weil § 22 der Eingliederungsvereinbarung die Voraussetzungen für ihre Aufhebbarkeit nach dem 01.01.1985 regele. Dies sei mit der damals geltenden Gemeindeordnung vereinbar gewesen. Der Ortschaftsrat habe also damit rechnen müssen, dass der Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist die Ortschaftsverfassung aufheben könne, ohne dass dies seiner Zustimmung bedürfe. Hätte der Rat der Gemeinde Oberderdingen nach dem 01.01.1985 die Ortschaftsverfassung aufheben dürfen, sei er erst recht befugt gewesen, dem Ortschaftsrat die Kompetenz zur eigenen Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten vollständig zu entziehen. Hierzu habe es nur dessen - hier erfolgter - Anhörung  bedurft, nicht aber seiner Zustimmung.

 

 

Das Urteil vom 29.01.2014 - 4 K 2887/12 - ist nicht rechtskräftig. Der klagende Ortschaftsrat kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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