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Karlsruhe: Klage eines Karlsruher Gaststättenbetreibers gegen Sperrzeitverlängerung erfolgreich

Datum: 17.05.2013

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 17.05.2013

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat der Anfechtungsklage des Betreibers einer Gaststätte in der Karlsruher Oststadt stattgegeben. Für die seit 2008 an der Kreuzung Ludwig-Wilhelm-Straße/Rudolfstraße betriebene Gaststätte erhielt der Kläger nach baulichen Veränderungen im März 2011 eine neue gaststättenrechtliche Erlaubnis, mit der der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung des Lokals auf 22.00 Uhr festgelegt wurde. Zuvor hatten sich mehrere Nachbarn wiederholt über Lärmbelästigungen beschwert. Mit seiner Klage wandte sich der Gastwirt gegen diese Beschränkung. Er machte geltend, es sei nicht einzusehen, warum der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung seines Lokals gegenüber der allgemeinen Sperrzeitregelung vorverlegt werden solle. Ein von ihm eingeholtes schalltechnisches Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit eingehalten würden.

Aufgrund der am 16.05.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung und nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage nunmehr stattgegeben und die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Stadt Karlsruhe vom 30.03.2011, soweit dort der Sperrzeitbeginn für die Terrasse auf 22.00 Uhr festgelegt wurde, aufgehoben. Wird dieses Urteil rechtskräftig, kommen für die Gaststätte die Regelungen der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über die Festsetzung der Sperrzeit von Garten- und Straßenwirtschaften im Stadtkreis Karlsruhe zur Geltung. Danach beginnt die Sperrzeit für Garten- und Straßenbewirtschaftung während der mitteleuropäischen Sommerzeit Sonntag bis Donnerstag um 23.00 Uhr, an Freitagen, Samstagen und vor gesetzlichen Feiertagen um 24.00 Uhr.

Eine ausführliche Begründung des Urteils vom 16.05.2013 - 3 K 2155/11 - werden die Beteiligten später erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Karlsruhe kann innerhalb eines Monats - gerechnet ab Zustellung der Urteilsbegründung - die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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