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Studenten der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. Zivildienst, wenn ihre Einberufung zur Unterbrechung des Studiums führen würde

Datum: 30.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.07.2010

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zu einem Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst führt. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg hat zum 01.03.2009 die Berufsakademien in Baden-Württemberg abgelöst. Sie bietet Studiengänge an, die aus akademischen Teilen und in einem externen Betrieb zu absolvierenden Praxisteilen bestehen, die im Rhythmus von etwa drei Monaten wechseln.

1. Mit Urteil vom 10.06.2010 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Klage eines Klägers stattgegeben, der aufgrund seines am 01.10.2010 beginnenden Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Zurückstellung vom Zivildienst, den er am 04.10.2010 antreten sollte, beim zuständigen Bundesamt für den Zivildienst beantragt hatte. Das Bundesamt hat die Zurückstellung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, das von ihm beabsichtigte Studium sei wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln. Eine besondere Härte, die eine Zurückstellung rechtfertige, wäre daher nur dann anzunehmen, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt bereits das dritte Semester erreicht hätte. Ein dualer Bildungsgang, bei dem eine Zurückstellung schon dann zu erfolgen habe, wenn er durch die Einberufung unterbrochen würde, sei das vom Kläger beabsichtigte Studium hingegen nicht, da es zu einem akademischen, nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt: Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg handele es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne der Zurückstellungsregelung des Zivildienstgesetzes. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sei. Dies lege der Wortlaut der Norm nahe, der lediglich eine studienbegleitende betriebliche Ausbildung voraussetze, dem aber nicht zu entnehmen sei, dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums gehören müsse. Den gegenteiligen Schluss lasse auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu.

2. Ebenso entschied die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteilen vom 10.06.2010 in zwei weiteren Klageverfahren, die eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg betrafen.

3. Mit Beschluss vom 28.06.2010 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, dessen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ebenfalls zum 01.10.2010 beginnen sollte. Der Antragsteller in diesem Eilverfahren begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Einberufung zum 01.07.2010 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes.

Nach Auffassung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet: Der Antragsteller sei durch die duale Bildungsgänge betreffende gesetzliche Zurückstellungsregelung zwar vor der Unterbrechung seines Studiums geschützt, nicht aber bereits vor der Aufnahme des Studiums. Das von ihm beabsichtigte Studium sei auch keine Berufsausbildung, bei der es für einen Zurückstellungsanspruch genügen würde, dass die Einberufung ihre Aufnahme verhindern würde, sobald sie rechtsverbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sei.

Die Urteile vom 10.06.2010 (9 K 199/10, 9 K 503/10 und 9 K 1357/09) sind nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen die Urteile innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Im Verfahren 9 K 199/10 hat die Beklagte von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Der Beschluss vom 28.06.2010 (9 K 518/10) ist rechtskräftig.

 

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9 K 503/10     - bitte hier klicken -

9 K 1357/09   - bitte hier klicken -

 

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