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Ausschluss von Abiturprüfung 2009 rechtswidrig - Täuschungshandlung nicht feststellbar

Datum: 01.06.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 01.06.2010

Mit einem soeben rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe einer Klage wegen des Ausschlusses von der Abiturprüfung 2009 stattgegeben.

Die schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin im Fach Englisch waren zunächst von den beiden Korrektorinnen mit jeweils 10 Punkten bewertet worden. Die Erstkorrektorin hatte der Schulleiterin aber mitgeteilt, dass bei einer der Aufgaben ein Teil der Arbeit auffällig mit den amtlichen Lösungshinweisen übereinstimme; es könne sich nicht um ein zufälliges Ergebnis handeln.

Daraufhin hatte die Schulleiterin die Klägerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Die Klägerin hatte Widerspruch eingelegt und wegen dessen aufschiebender Wirkung an der mündlichen Prüfung teilnehmen können. Den Widerspruch hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe aber im Juli 2009 zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin geltend gemacht, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Die teilweise gegebenen Übereinstimmungen ihrer Arbeit mit den amtlichen Lösungshinweisen ließen sich erklären. Sie habe im Fach Englisch stets gute bis sehr Leistungen erbracht. Ihre besonderen Kenntnisse der englischen Sprache und der englischen Literatur verdanke sie unter anderem einem halbjährigen Aufenthalt in Großbritannien. Auf den Themenbereich der Aufgabe, der zu erwarten gewesen sei, sei sie gut vorbereitet gewesen. Ihre Arbeit unterscheide sich im Übrigen in vielem von Aufbau und Inhalt der amtlichen Lösungshinweise.

Das Verwaltungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Täuschungshandlung der Klägerin vorlag. Es hat deshalb der Klage stattgegeben. Eine Täuschungshandlung lasse sich insbesondere nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins annehmen. Bei einem umfassenden und einzelfallbezogenen Vergleich der Arbeit der Klägerin mit den amtlichen Lösungshinweisen sei ein hoher Grad an Übereinstimmung nicht festzustellen. Die Klägerin habe in erheblichem Umfang andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet. Die verbleibenden Parallelen und Wortgleichheiten seien nur punktuell.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2010 ergangene Urteil (7 K 1873/09) ist rechtskräftig geworden.

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