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Bundesweite Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" hat keine ausreichende Rechtsgrundlage - Betroffene haben Anspruch auf Löschung ihrer Daten

Datum: 23.04.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.04.2010

Mit drei Urteilen vom 14.04.2010 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Klagen stattgegeben, mit denen sich Betroffene gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datei „Gewalttäter Sport“ gewehrt hatten.

Die Kläger waren der Polizei im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Spielen des KSC in den Jahren 2007 bzw. 2008 aufgefallen. Deshalb waren ihre Daten von den ermittelnden Karlsruher Polizeidienststellen bzw. vom Landeskriminalamt in der vom Bundeskriminalamt eingerichteten Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert worden. Dies hat zur Folge, dass die Daten bundesweit von allen Polizeidienststellen ohne Weiteres abgefragt werden können, etwa anlässlich der Prüfung, ob im Hinblick auf gefährdete Sportveranstaltungen im Ausland gegen Fußballfans Ausreiseverbote verhängt werden sollen. Die gegen die Kläger wegen Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen eingeleiteten Strafverfahren wurden später eingestellt, teils wegen fehlenden Tatverdachts, teils weil sie Auflagen erfüllt hatten.

Die Kläger beantragten bei den Stellen der Landespolizei, welche die Eintragung jeweils vorgenommen hatten, erfolglos die Löschung ihrer Daten u.a. mit der Begründung, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Speicherung ihrer Daten in dieser bundesweiten Datei. 

Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht - wie zuvor schon niedersächsische Verwaltungsgerichte in anderen Verfahren - gefolgt: Das Bundeskriminalamtgesetz lasse eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizeien der Länder in vom Bundeskriminalamt errichteten „Verbunddateien“ nur zu, wenn die näheren Einzelheiten in einer Rechtsverordnung des Bundes festgelegt seien. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Bundeskriminalamtgesetzes. Es sei aber auch wegen der mit der Speicherung der Daten verbundenen Eingriffe in das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung unerlässlich. Eine solche Rechtsverordnung habe der Bund aber bisher nicht erlassen.

Die Urteile (3 K 1988/09, 3 K 2309/09, 3 K 2956/09) sind nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kann gegen sie die vom Verwaltungsgericht jeweils zugelassene Berufung einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hätte. 

 

Zum Volltet der Entscheidungen:

 

3 K 1988/09  - bitte hier klicken –

 

3 K 2309/09  - bitte hier klicken –

und

3 K 2956/09  - bitte hier klicken –.

 

 

 

 

 

 

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