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Wahlanfechtungen der Gemeinderatswahl in Mannheim erfolglos

Datum: 21.04.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.04.2010

Die Gemeinderatswahl der Stadt Mannheim vom 07.06.2009 ist gültig. Dies hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in zwei Urteilen entschieden.

1. Ein Bewerber aus dem Wahlvorschlag „DIE BÜRGEROPPOSITION“ (Platz 10 der Wahlvorschläge) hatte sich dagegen gewandt, dass der Wahlvorschlag „BürgerUnion“ ohne Unterstützungsunterschriften auf Platz 6 der Wahlvorschläge gesetzt worden war. Bei der „BürgerUnion“ handele es sich nicht um eine Nachfolgeorganisation der im früheren Gemeinderat vertretenen Wählervereinigung „Bunte Liste Mannheim“. Deshalb hätte sie die erforderliche Anzahl an Unterschriften beibringen müssen. Durch die bessere Platzierung der „BürgerUnion“ seien die Kandidaten der Wählervereinigung „DIE BÜRGEROPPOSITION“ benachteiligt worden.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist der Rechtsauffassung des Klägers im Ergebnis nicht gefolgt: Der Wahleinspruch sei unbegründet.

Zwar habe ein Verstoß gegen das Unterschriftenerfordernis wohl jedenfalls deshalb vorgelegen, weil die „BürgerUnion“ nicht nur eine Abspaltung allein von der „Bunten Liste Mannheim“, sondern auch von der „Mannheimer Liste Freie Wähler e.V.“ sei.

Nach dem Kommunalwahlgesetz führe jedoch ein mit Einspruch geltend gemachter und festgestellter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn deren Ergebnis dadurch beeinflusst werden könne. Die „BürgerUnion“ habe aber nur 36.134 Stimmen erhalten und damit keinen Sitz im Gemeinderat erlangt. „DIE BÜRGEROPPOSITION“, die 31.733 Stimmen erhielt, hätte für einen Sitz im Gemeinderat mehr weitere Stimmen benötigt, als die „BürgerUnion“ insgesamt erhalten habe.

2. Im zweiten Verfahren hatten sich die Kläger gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl und die Sitzverteilung gewandt. Sie hatten geltend gemacht, dass das hierbei angewendete sogenannte d`Hondtsche Höchstzahlverfahren rechtswidrig sei, weil dieses kleinere Parteien und Gruppierungen benachteilige.

Dem   ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt: Die Auswirkungen des im Kommunalwahlgesetz in Bezug genommenen d`Hondtsche Höchstzahlverfahrens bei der Stimmenauszählung der Wahl des Gemeinderats sei mit den Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Baden-Württemberg vereinbar. Das Verfahren sei grundsätzlich ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches Verfahren zur Sitzverteilung entsprechend einem vorgegebenen Stimmen- oder Stärkeverhältnis. Soweit es bei seiner Anwendung zu Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz komme, sei dies durch die Notwendigkeit bedingt, zu vergebende ganze Sitze Zahlenbruchteilen zuzuordnen. Da diese Notwendigkeit ebenso bei der Anwendung anderer Verfahren der Verhältnisrechnung bestehe, liefere das Verfassungsrecht keine Anhaltspunkte dafür, welches der verschiedenen Verfahren den Vorzug verdiene. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich andere Bundesländer für Landtags- oder Gemeinderatswahlen und der Bundesgesetzgeber für die Bundestagswahl für andere rechnerische Verfahren entschieden hätten, welche sich für kleinere Parteien günstiger auswirken. Auch der Umstand, dass die Landesverfassung von Baden-Württemberg für die Landtagswahlen vom d’Hondtschen Verfahren abgerückt sei, führe nicht dazu, dieses System als verfassungswidrig zu qualifizieren.

Die beiden Urteile vom 23.03.2010 (11 K 1644/09 und 11 K 1851/09) sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

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