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Direktvermarktung von Rohmilch nur in engen Ausnahmefällen möglich

Datum: 06.04.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.04.2010

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat einen Antrag abgelehnt, mit dem ein Vollerwerbslandwirt erreichen wollte, dass er weiterhin Rohmilch mittels eines Automaten an Verbraucher verkaufen kann.

Der Antragsteller hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können.

Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Antragsteller verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Mit dem sofort vollziehbaren Verbot sollten Gefahren für Leben und Gesundheit der Verbraucher verhindert werden.

Der Antragsteller hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Den Milchabgabeautomaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft und dafür einen hohen Betrag ausgegeben. Zahlreiche Milchkunden hätten sich in einer Unterschriftenliste dafür eingesetzt, dass der Hofverkauf von Milch weiter stattfinde. Er gebe in dem Automaten nur kleinere Mengen ab. Das sei nach dem europäischen Recht zulässig.

Dem ist die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Sie hat in ihrem Beschluss u.a. ausgeführt: Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Menge von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt; denn der Antragsteller gebe die Rohmilch nicht am Ort der Milcherzeugung, sondern an anderer Stelle ab. Dass der Automat auf seiner Hofstelle stehe, ändere daran nichts. Die Ausnahmevorschrift müsse eng ausgelegt werden, weil Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken sei. Dazu gehörten Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten.

Der Beschluss vom 29.03.2010 (10 K 312/10) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegen.

 

- Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken –

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