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Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt

Datum: 26.10.2011

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.10.2011

Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte Ernennung eines Richters am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wandte sich der Antragsteller, ein Richter am Bundesgerichtshof, gegen die vom Bundesjustizministerium vorgesehene Ernennung eines anderen Richters am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof. In dem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin geführten Verfahren wurde der zur Ernennung vorgesehene Richter vom Gericht beigeladen. Der Antragsteller machte geltend, die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen sei rechtswidrig.

Die 4. Kammer hat dem Antrag stattgegeben und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wird, die Stelle des Vorsitzenden Richters mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage spreche einiges dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der Auswahlentscheidung zugrunde liege, rechtsfehlerhaft sei und deshalb die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen seien.

Der Antragsteller sei in der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 08.12.2010 erstellten dienstlichen Beurteilung, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert worden sei, mit „sehr gut geeignet“ (der zweithöchsten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. In den vorangegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 sei er mit „besonders geeignet“ (der höchsten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Der Beigeladene sei unter dem 22.02.2011 mit „sehr gut geeignet“ beurteilt worden. Zwar könnten dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. So sei es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht notwendig, dies durch Anführen konkreter Umstände zu begründen. Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe gehe, zwischen den beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liege und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweiche. In einem solchen Fall sei es zumindest erforderlich, in nachvollziehbarer Weise die hierfür ursächlichen Umstände darzulegen. Die Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 lasse keine tragfähigen Erwägungen erkennen, die die Herabstufung von der Beurteilungsstufe „besonders geeignet“ auf die Beurteilungsstufe „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließen.

In den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 seien Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, nicht erwähnt. In der Beurteilung vom 08.12.2010 würden Zweifel daran geäußert, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften in dem Maße verfüge, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Richter in jeder Hinsicht herausrage. Diese Zweifel würden damit begründet, dass seit September 2009 zwei Richter und im Mai 2010 eine Richterin aus dem Senat ausgeschieden seien, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller, zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen könnten. Zwar möge sich - so weiter in der Beurteilung - der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im Senat erklären, andererseits gebe es aber keine Anhaltspunkte für eine „Mobbing-Aktion“ mit dem Ziel der Rufschädigung.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlen in der Beurteilung vom 08.12.2010 Ausführungen dazu, welche Schlussfolgerungen aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing gezogen würden. Aus dem Umstand, dass drei Richter aus dem Senat ausgeschieden seien, weil sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lasse sich weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt hätten. Es könne nicht der zwingende Schluss gezogen werden, der Antragsteller habe zum Wechselwunsch seiner Senatskollegen beigetragen. Aus der Beurteilung ergebe sich auch nicht, dass insoweit eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre. Die genannten Mängel seien auch im Widerspruchsverfahren nicht behoben worden.

Der Beschluss vom 24. Oktober 2011 (4 K 2146/11) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

- Zum Volltext bitte hier klicken -

 

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